
Teil 1 · DIN 18799-1
Seitenholme
Gilt für Steigleitern mit Seitenholmen – dem verbreiteten Typ an Fassaden und Türmen. Seitenholme tragen Sprossen, Wandhalter und die gesamte Absturzsicherung.
- Rückenschutz oder eine Steigschutzeinrichtung ab 3 m Fallhöhe (DGUV 208-032)
- Sprossenwandung und kraftschlüssige Verankerung
- Ausstiegssicherung oberhalb der Einstiegszone





