Gesetzeslage für Arbeitgeber in DE, AT & CH

Arbeitsstättenverordnung & BetrSichV – Steigleiter-Pflichten erklärt

ArbStättV & BetrSichV legen Pflichten für ortsfeste Steigleitern fest. Wir liefern arbeitsschutzkonform – direkt vom Werk, mit DoC und Prüfbericht.

Offizielle Quellen: BAuA & DGUV · kostenlose PDF-Übersicht

ArbStättV BetrSichV ASR A1.8 TRBS 1203
Maschinenplattform mit Aufstiegsleiter und Geländer in der Produktion
ArbStättV

Arbeitsstättenverordnung

BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung

ASR A1.8

Technische Regel für Arbeitsstätten

TRBS 1203

Prüfung durch befähigte Person

DoC & Prüfbericht

Inklusive bei jeder Lieferung

Zwei Verordnungen, eine Steigleiter

ArbStättV & BetrSichV für Steigleitern

Zwei Verordnungen entscheiden über Ihre ortsfeste Steigleiter: Die Arbeitsstättenverordnung fordert sichere Arbeitsstätten, die Betriebssicherheitsverordnung den sicheren Betrieb der Arbeitsmittel. Beide Pflichten trägt der Arbeitgeber – wir liefern die Steigleiter, die diese Anforderungen erfüllt.

ArbStättV – sichere Arbeitsstätten

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Arbeitsstätten einschließlich Verkehrswegen sicher begeh- und benutzbar sind. Für ortsfeste Steigleitern konkretisiert die ASR A1.8 die Anforderungen an feste Zugänge – inklusive Rückenschutz ab rund 3 m Steighöhe.

BetrSichV – sicherer Betrieb der Arbeitsmittel

Die Betriebssicherheitsverordnung macht den Arbeitgeber zum Betreiber der Steigleiter: sicher bereitstellen, regelmäßig prüfen lassen nach TRBS 1203 – durch eine befähigte Person – und dokumentieren.

Maschinenplattform mit Aufstiegsleiter und Geländer in der Produktion

Arbeitsstätte mit Maschinenplattform: ortsfeste Zugänge müssen nach ArbStättV und ASR A1.8 sicher begehbar sein.

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Pflichten für Arbeitgeber

Vier Pflichten ergeben sich aus ArbStättV, BetrSichV und Arbeitsschutzgesetz. Wer sie nicht erfüllt, riskiert Bußgelder durch Berufsgenossenschaft oder Gewerbeaufsicht – und im Unglücksfall Haftungsrisiken.

01

Gefährdungsbeurteilung

Aufstiege bewerten: Höhe, Nutzungshäufigkeit, Umgebungsbedingungen. Die Beurteilung ist die Grundlage jeder Entscheidung – mehr dazu.

02

Konforme Steigleiter bereitstellen

Ausführung nach DIN 18799-1/-3 und DIN EN ISO 14122-4 – mit Rückenschutz, Sproßenmaßen und Befestigung nach Regelwerk.

03

Regelmäßige Prüfung

Wiederkehrende Prüfung nach TRBS 1203 durch eine befähigte Person – unser Prüfservice übernimmt das für Sie.

04

Dokumentation

Prüfberichte und Prüfbuch nachweisbar aufbewahren – bei Kontrollen entscheidet der Nachweis, nicht die gute Absicht.

Konkretisierung der Verordnungen

ASR A1.8 & TRBS 1203

Die beiden Regelwerke setzen die Verordnungen in messbare Anforderungen für Ihre Steigleiter um.

ASR A1.8 – Anforderungen an ortsfeste Zugänge

  • Rückenschutz (Bügel oder Käfig) bei Steighöhen ab rund 3 m
  • Sproßenmaße, Sproßenabstand und Wandabstand nach DIN 18799
  • Sichere Befestigung, Tragfähigkeit und korrosionsgeschützte Ausführung

TRBS 1203 – Prüfung durch befähigte Person

  • Erstprüfung nach Montage, wiederkehrende Prüfung nach Beurteilung
  • Prüfung nur durch befähigte Personen mit Sachkunde
  • Prüfberichte dokumentieren – Basis für das Prüfbuch des Betreibers
Fertige Steigleiter-Segmente mit Rückenschutzbügeln, gestapelt im Werkslager

Normkonform ab Werk

Arbeitsschutzkonforme Steigleiter vom Werk

Wir fertigen ortsfeste Steigleitern nach DIN 18799-1/-3 und DIN EN ISO 14122-4 – konfiguriert für die Anforderungen von ArbStättV und BetrSichV. DoC und Prüfbericht liegen jeder Lieferung bei, damit Ihre Dokumentationspflicht ab Tag eins erfüllt ist.

  • Rückenschutz ab ca. 3 m Steighöhe werksseitig berücksichtigt
  • DoC und Werkprüfbericht ohne Aufpreis
  • Nachrüstung für Bestandsanlagen beliebiger Hersteller – Nachrüst-Service
  • Angebot in 24 h, Lieferzeit 15–25 Werktage, Export weltweit
Feuerverzinkte Steigleiter mit Rückenschutz an einer Wand

Einzügige Steigleiter mit Rückenschutz, Stahl feuerverzinkt – die Standardausführung für Arbeitsstätten im Außenbereich.

AusführungMaterialSteighöhe (Beispiel)Nachweise inklusive
Einzügig mit RückenschutzStahl feuerverzinkt4,76 mDoC & Prüfbericht
Einzügig mit RückenschutzAluminium4,76 mDoC & Prüfbericht
Einzügig mit RückenschutzEdelstahl V4A4,76 mDoC & Prüfbericht

Kostenlos & unverbindlich

Schnellübersicht herunterladen

Die Pflichten-Übersicht zu ArbStättV & BetrSichV als PDF: vier Arbeitgeberpflichten, Prüffristen und Nachweis-Checkliste – auf Wunsch plus Angebot für Ihre Steigleiter.

ArbStättV/BetrSichV Pflichten-Übersicht (PDF)

  • Die vier Arbeitgeberpflichten auf einer Seite
  • ASR A1.8: Anforderungen an ortsfeste Steigleitern im Überblick
  • TRBS 1203: Prüffristen und Nachweis-Checkliste

Füllen Sie das Formular aus – wir senden Ihnen die Übersicht als PDF und auf Wunsch ein Angebot inklusive DoC-Informationen.

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Häufige Fragen

Fragen zu ArbStättV & BetrSichV bei Steigleitern

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei ortsfesten Steigleitern?
Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, eine normkonforme Steigleiter bereitstellen (DIN 18799-1/-3, DIN EN ISO 14122-4), diese regelmäßig nach TRBS 1203 durch eine befähigte Person prüfen lassen und alle Prüfungen dokumentieren.
Was regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für Steigleitern?
Die ArbStättV verlangt, dass Arbeitsstätten einschließlich Verkehrswegen sicher begeh- und benutzbar sind. Die ASR A1.8 konkretisiert die Anforderungen an feste Steigleitern – unter anderem Rückenschutz ab rund 3 m Steighöhe, Sproßenmaße und sichere Verankerung.
Was fordert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Steigleitern?
Die BetrSichV macht den Arbeitgeber zum Betreiber der Steigleiter als Arbeitsmittel: sicherer Bereitstellung und Betrieb, wiederkehrende Prüfung nach TRBS 1203 durch eine befähigte Person sowie lückenlose Dokumentation der Prüfergebnisse.
Welche Nachweise liefert Dengtai für eine arbeitsschutzkonforme Steigleiter?
Zu jeder Lieferung gehören die Erklärung zur Konformität (DoC) und der Prüfbericht aus dem Werk – so ist die Betreiberpflicht zur Bereitstellung und Dokumentation von Beginn an erfüllt.
Gilt die ArbStättV auch für bestehende Steigleitern in kleinen Betrieben?
Ja. Die Arbeitsstättenverordnung gilt für jeden Arbeitgeber mit Beschäftigten – unabhängig von Betriebsgröße und Baujahr der Anlage. Maßgeblich sind Zustand und Gefährdungsbeurteilung, nicht das Alter. Besteht Nachholbedarf, rüsten wir Rückenschutz oder Steigschutz nach – auch an Leitern anderer Hersteller. Fordern Sie Ihr Angebot innerhalb von 24 Stunden an.
Müssen alte Steigleitern an die aktuelle ASR A1.8 angepasst werden?
Nicht automatisch. Der Bestand bleibt nutzbar, solange die Gefährdungsbeurteilung keinen relevanten Mangel zeigt. Wo Schutz heute fehlt – etwa Rückenschutz ab rund 3 m Steighöhe – ist die Nachrüstung der praxisnahe Weg. Dengtai liefert Nachrüstlösungen und komplette Ausführungen, ab 1 Stück, mit Bohrplänen für die Montage.
Reicht die Werksdokumentation aus, oder muss der Betreiber zusätzlich prüfen?
Beides gehört zusammen. DoC und Werkprüfbericht belegen die Produkteigenschaften ab Werk. Nach BetrSichV kommt die Betreiberpflicht hinzu: Erstprüfung nach Montage und anschließend eine jährliche Prüfung durch eine befähigte Person nach TRBS 1203, dokumentiert im Prüfbuch. So sind Hersteller- und Betreiberseite lückenlos abgesichert.
Was gilt bei Steighöhen über 10 Metern in Arbeitsstätten?
Ab mehr als 10 m Steighöhe reicht ein Rückenschutz allein nicht mehr aus. Gefordert ist dann eine Steigschutzeinrichtung mit mitlaufendem Auffanggerät, wie die Praxisinformation DGUV 208-032 beschreibt; Ruhebühnen entlasten zusätzlich. Wir konfigurieren Steigleitern werkseitig mit Steigschutzschiene – Angebot mit Zeichnungsprüfung in 24 Stunden.

Mehr Pflichten-Themen: Rückenschutzpflicht · Nachrüstpflicht · Alle Normen im Überblick

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